Neues Tierschutzgesetz
Eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen
Die Mitglieder des Verfassungsausschusses haben sich im Parlament auf folgende Eckpunkte im neuen
Tierschutzgesetz geeinigt, die grundsätzlich mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten:
- Dem Zoo-Fachhandel und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere zum
Verkauf angeboten werden, ist es zwar weiterhin erlaubt, Katzen und Hunde zu
vermitteln, die Tiere dürfen aber nicht mehr in den Geschäften selber gehalten
werden. In der Hundeausbildung und Hundezucht werden Starkzwang-Methoden der
Vergangenheit angehören. Hunde dürfen nicht mehr, auch nicht vorübergehend, an
einer Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Es wird
auch explizit untersagt, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder
anderen Produkten zu töten.
- Grundsätzlich verboten sind Eingriffe an Tieren, die nicht therapeutischen
oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren
dienen, insbesondere grausame Methoden wie das Kupieren von Schwänzen, der
Ohren oder des Schnabels eines Tieres, das Durchtrennen von Stimmbändern, das
Entfernen von Krallen und Zähnen. Zur Verhütung der Fortpflanzung sind
Ausnahmen gestattet. Untersagt wird auch die Anwendung von Gummiringen,
Ätzstiften und Ätzsalben.
- Tierquälerei wird im Gesetz explizit verboten. Sie liegt dann vor, wenn
jemand "einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt
bzw. es in schwere Angst versetzt". Als Tierquälerei in Zukunft strikt verboten sind laut vorliegendem Entwurf
etwa Qualzüchtungen, die Steigerung von Aggressivität und Kampfbereitschaft von
Tieren durch einseitige Zuchtauswahl, Stachelhalsbänder und Korallenhalsbänder sowie
elektrisierende oder chemische Dressurgeräte.
- Die Tötung von Tieren ist untersagt, eine Ausnahme gibt es lediglich zum
Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung an wissenschaftlichen Einrichtungen
und nur insoweit, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich und
nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.
- Weiters untersagt wird das Hetzen
eines Tieres auf ein anderes, Tierkämpfe, die grobe Vernachlässigung gehaltener
Tieren, das Aussetzen von Haustieren, die Abtrennung lebender Gliedmaßen,
Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen und jede Art von Fanggeräten,
die das Tier nicht unversehrt fangen oder sofort töten. Allerdings können bei
der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres
Korallenhalsbänder unter "Wahrung der Verhältnismäßigkeit" verwendet
werden.
- Zur Haltung von Tieren ist laut Gesetzentwurf jeder berechtigt, der zur
Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in der Lage ist und auch
über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Voraussetzung für
die Haltung eines Tieres ist allerdings, dass die Tiere ihren Bedürfnissen
entsprechend gehalten werden, etwa was das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit,
die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte, das Klima,
das Licht und die Temperatur, die Betreuung und die Möglichkeit zu
Sozialkontakten betrifft. An Minderjährige unter 14 Jahren dürfen Tiere ohne
Einwilligung des Erziehungsberechtigten nicht abgegeben werden.
- Im Bereich der Landwirtschaft bedeutet der Beginn des Jahres 2009 das endgültige Aus für Legebatterien.
Damit wird Österreich diesen Schritt drei Jahre vor der gesamten EU setzen.
Unter das Verbot fallen auch die so genannten ausgestalteten Käfige, womit ein
weit reichendes Käfigverbot für die Hühnerhaltung erlassen wird. Die Betriebe werden
sich auf andere Systeme, wie Volieren und Bodenhaltung umstellen müssen. Für
jene Betriebe, die vor dem 1. 1. 2005 in Käfige investiert haben, soll es
15-jährige Übergangsfristen geben.
- Die dauernde Anbindehaltung wird verboten. Rindern sichert das Gesetz einen
Auslauf von mindestens 90 Tagen im Jahr zu. Ausnahmen sind für jene Fälle
vorgesehen, wenn zwingende rechtliche Gründe vorliegen. Näheres dazu wird durch
Verordnung festgelegt. Keinesfalls dürfen Wildtiere angebunden gehalten werden,
auch nicht vorübergehend. Eine Ausnahme gibt es für die Ausbildung von
Greifvögeln. Die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung ist verboten.
- Für Stallungen wird es in Hinkunft ein behördlich verpflichtendes
Zulassungsverfahren geben, sodass Bauern für alle Tierarten geeignete und
fertige Ställe "von der Stange" werden kaufen können. Weitere
Vorschriften in Bezug auf serienmäßig hergestellte Haltungssysteme und
Stalleinrichtungen sowie in Bezug auf Heimtierunterkünfte sollen per
Verordnung geregelt werden, ebenso genauere Bestimmungen über das Schlachten
von Tieren, die fachgerechte Tötung von Futtertieren und die Lebendhaltung von
Speisefischen.
- Geeinigt hat man sich letztendlich auch in der sensiblen Frage des Schächtens (Schlachtung durch Ausbluten der Tiere). Dieses
soll grundsätzlich ohne Betäuben verboten sein. Den Religionsgemeinschaften der
Juden und Moslems soll jedoch durch eine Ausnahmebestimmung das ihren
religiösen Vorschriften entsprechende Schächten erlaubt werden. Sie sind jedoch
verpflichtet, die Tiere unmittelbar nach dem Öffnen der Blutgefäße wirksam zu
betäuben, um ein möglichst schmerzfreies Ausbluten der Tiere zu ermöglichen.
Das Schächten darf nur in Schlachträumen durch Experten und in Anwesenheit
eines Tierarztes vorgenommen werden.
- Zur Kontrolle der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen ist die Einrichtung
eines weisungsfreien Tierschutzombudsmannes in jedem Bundesland vorgesehen. Er
oder sie hat in allen einschlägigen Verfahren Parteienstellung, erstellt
Berichte und muss von den Behörden in seiner bzw. ihrer Arbeit unterstützt
werden.
- Ein beim Gesundheitsministerium eingerichteter Tierschutzrat soll u.a. das
zuständige Regierungsmitglied in Fragen des Tierschutzes beraten. Laut Gesetz hat der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen dem Nationalrat alle zwei Jahre einen Tierschutzbericht vorzulegen,
um die Realisierung der neuen Bestimmungen nachvollziehen und kontrollieren zu
können.
- Zusätzlich ist geplant, die behördlichen Kontrollen zu verstärken. Neben
den von den Bezirksverwaltungsbehörden unangemeldet durchgeführten Kontrollen
im Ausmaß von mindestens 2 % pro Jahr wird es jederzeit auch Verdachts- und
Schwerpunktkontrollen geben können.
- Für Tierquälerei, unerlaubtes Töten von Tieren und unerlaubte Eingriffe an Tieren ist, wenn es sich nicht ohnehin um einen strafrechtlichen Tatbestand handelt, eine Geldstrafe von bis zu 7.500 €, im Wiederholungsfall von bis zu 15.000 € vorgesehen. Die Mindeststrafe bei schwerer Tierquälerei wird mit 2.000 € festgelegt. Andere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz werden mit bis zu 3.750 €, im Wiederholungsfall mit bis zu 7.500 € geahndet, allerdings kann hier die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Bei einer gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei bzw. wiederholten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz kann die Behörde die Tierhaltung auf Dauer oder auf bestimmte Zeit verbieten.
Eine kurze Analyse der Erfolge und Versäumnisse im neuen Tierschutzgesetz durch den Verein VIER PFOTEN finden Sie auf der folgenden Seite ...
























